Satzung Tennisclub Bayrischzell e.V.


§ 1   Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Tennis Club Bayrischzell e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bayrischzell und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nummer VR 60224 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)  Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.


§ 2    Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- schaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Ver- eins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be- günstigen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüg- lich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.


§ 3    Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung des Tennissports.

Der Satzungszweck wird erfüllt insbesondere durch das Ausbildungs- und Lehrwesen, durch dem Sport zugehörige jugendpflegerische Maßnahmen sowie das Ausrichten von und die Teilnahme an Veranstaltungen im Leistungs-, Breiten und Freizeitsport.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.


§ 4    Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5)  Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist die Vorstandschaft ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte an- zustellen.

(6)  Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

(7)  Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8) Von der Mitgliederversammlung kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.


§ 5    Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)  Die Zahl der Mitglieder ist im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Spielfelder begrenzt. Über die Mitgliederzahl entscheidet die Vorstandschaft.

(3)  Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(4)  Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(5)  Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahl- recht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.

(6)  Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.


§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,

a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,

b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

(4) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

Ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses.

(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann die Mitgliederversammlung ihren Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(6)  Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung von der Vorstandschaft bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

a)  Verweis,

b) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,

c)  Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

(7)  Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Aus- schlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

(8)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mit- gliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.


§ 7    Beiträge

(1)  Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag, insbesondere in Form einer periodischen Geldzahlung, zu leisten.

Jedes Mitglied kann darüber hinaus durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Beiträgen in Form von Aufnahmegebühren, Platzbenutzungsgebühren, Mithilfe bei örtlichen Tennisveranstaltungen und/oder Mithilfe bei der Pflege und Instandsetzung von vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäuden sowie Vereinseinrichtungen verpflichtet werden.

(2)  Die Beiträge sowie deren Fälligkeit werden von der Vorstandschaft festgesetzt; die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Die Beiträge dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet die Vorstandschaft.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(4) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den er- höhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(5) Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.


§ 8    Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

· die Vorstandschaft

·  die Mitgliederversammlung


§ 9    Vorstand

(1)       Die Vorstandschaft besteht aus dem

·  1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden

·   1. Kassier und 2. Kassier,

·  1. Schriftführer und 2. Schriftführer,

·  Zeugwart,

·   Sportwart,

·  Jugendwart,

·  Schülerwart,

· 6 Beisitzern.

(2)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden jeweils allein vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(3)  Die Vorstandschaft wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

(4)  Wiederwahl ist möglich.

(5)  Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl nicht besetzt werden kann. Das gilt je- doch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(6)  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert bis € 10.000,00 für den Einzelfall bei der vorherigen Zustimmung durch mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Vorstandschaft und des 1. Vorsitzenden bedarf. In Summe nicht mehr als 20.000 € pro Jahr. Bei Kreditaufnahmen ab 10.000 € ist eine Entscheidung der Mitgliederversammlung erforderlich.

(7)  Die Vorstandschaft ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.

(8)  Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.


§ 10 Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2)  Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse/E-Mail Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3)  Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4)  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied der Vorstandschaft geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(5)  Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschiene- nen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(6)  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)  Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandschaft,

b)  Wahl und Abberufung des Kassenprüfers und Entgegennahme des Kassenberichtes,

c)  Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen,

d)  Beschlussfassung über das Beitragswesen,

e)  Beschlussfassung über die Rücklagenbildung,

f)  Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen,

g)   Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag der Vorstandschaft,

h)  weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(7)  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 11 Kassenprüfung

(1)  Ein von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählter Prüfer überprüft die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Dem Kassenprüfer sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2)   Scheidet der Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem noch im Amt befindlichen 1. Schriftführer durchgeführt.

(3)  Sonderprüfungen sind möglich.


§ 12 Vereinsjugend

(1)  Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel, die durch den Vorstand gewährt werden können.

(2)   Das Nähere regelt die Jugendordnung.


§ 13 Gastkarten

An Nichtmitglieder, insbesondere an Feriengäste mit Gästekarte, können die vom Verein betriebenen Tennisplätze stundenweise mit Zustimmung der Vorstandschaft vermietet werden.

Für die Haftung gelten die Bestimmungen in § 15 (2) entsprechend.


§ 14 Platz- und Spielordnung

Die Vorstandschaft erlässt eine Platz- und Spielordnung, deren Einhaltung zu den Pflichten der Mitglieder gehört.

Im übrigen gelten die vom Bayerischen bzw. Deutschen Tennisbund erlassenen  Wettspiel- Disziplinar-  und  Protestordnungen.


§ 15 Haftung

(1)  Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in

§ 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegen- über dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2)   Der Verein haftet nicht gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern für fahrlässig verursachte Schäden, die bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 16 Datenschutz

(1)  Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes- Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Na- me, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Eintrittsdatum. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2)  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3)  Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(4)  Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, so- weit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.


§ 17 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2)  Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer- begünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an die Gemeinde Bayrischzell oder für den Fall dessen Ablehnung an den Bayerischen Landessportverband.


§ 18 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktions- bezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.


§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29. März 2018 in Bayrischzell geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen.

Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.